Aufgeschobene Altersrente
Ist das für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche Jahr des Rentenbeginns das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind?
Der Steuerpflichtige S ist Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks V. Er vollendete im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr. Nach der Satzung des V haben Mitglieder, die – wie S – bis zum 31.12.2010 in das Versorgungswerk eingetreten und bis einschließlich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Auf Antrag dieser Mitglieder wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze gewährt, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, wobei von den Rentenanwartschaften Abschläge vorzunehmen sind. Umgekehrt wird auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens für die Dauer von 36 Monaten nach Erreichen der Altersgrenze. In diesem Fall gewährt V Zuschläge zu der nach der regulären Altersgrenze erworbenen Rentenanwartschaft, die sich bei einem Aufschub von 36 Monaten auf 21,5 % belaufen; das Mitglied ist berechtigt, weitere Beiträge zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht. S beantragte bei V, den Beginn der Rentenzahlung um den höchstmöglichen Zeitraum von 36 Monaten hinauszuschieben; V stimmte dem zu. Während des Aufschubzeitraums leistete S weitere Beiträge an V. Im Einkommensteuerbescheid für 2016 setzte das Finanzamt Rentenzahlungen des V in Höhe von 49.582 EUR an, von denen es einen Rentenfreibetrag von 17.499 EUR abzog. Dieser Rentenfreibetrag war ermittelt worden, indem das Finanzamt auf den Rentenbetrag des dem tatsächlichen Beginn der Rentenzahlungen folgenden Jahres (2013) den für einen Rentenbeginn im Jahr 2012 geltenden gesetzlichen Besteuerungsanteil von 64 % angewendet hatte, so dass sich ein nicht der Besteuerung unterliegender Anteil von 36 % ergab. S war dagegen der Ansicht, dass von einem Rentenbeginn im Jahr 2009 – und damit von einem Besteuerungsanteil von lediglich 58 % – auszugehen sei. Schon damals habe ein Anspruch auf Altersrente bestanden; nur der tatsächliche Rentenbeginn sei hinausgeschoben worden. Nach der Satzung des V stelle sich die Rechtslage so dar, dass S die Rente bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten habe, diesen Betrag aber sogleich wieder dem V zur Erhöhung seiner Rentenansprüche zur Verfügung gestellt habe. Damit sei der Rentenbeginn bereits mit dem Eintritt des Anspruchs auf Rentenzahlung im Jahr 2009 eingetreten. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.